Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 57

§ 57 – Unmittelbarkeit

(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. (2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt. (3) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind. (4) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

Kurz erklärt

  • Eine Körperschaft verfolgt steuerbegünstigte Zwecke, wenn sie diese selbst verwirklicht oder durch Hilfspersonen, die wie eigene Mitarbeiter agieren.
  • Körperschaften, die steuerbegünstigte Körperschaften zusammenfassen, werden gleichgestellt mit Körperschaften, die direkt steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
  • Eine Körperschaft kann auch durch Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, steuerbegünstigte Zwecke direkt verfolgen.
  • Bei der Anwendung bestimmter Paragraphen werden die Aktivitäten der kooperierenden Körperschaften zusammengezählt, um die Zweckbetriebseigenschaft zu bestimmen.
  • Eine Körperschaft verfolgt steuerbegünstigte Zwecke auch, wenn sie nur Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.